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Allgemeine Geschäfts­bedin­gungen (AGB)

Die folgenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ gelten für alle Verträge zwischen der InnoWi GmbH, Fahrenheitstraße 1, 28359 Bremen (im Folgenden „InnoWi“ genannt) und ihren Auftraggeberinnen oder Auftraggebern

§ 1 Vertragsgegenstand und Vertragsgrundlagen

1.1 InnoWi übernimmt die jeweils spezifisch im Auftrag, d.h. im Dienstvertrag individuell verein­barte und näher beschriebene Beratung und Hilfe im Bereich der Verwaltung sowie Be- und Verwertung geistigen Eigentums, wie z. B. die Markenrecherche. Im Übrigen und im Zweifel gelten ggf. sonstige einbezogene Anlagen zum Dienstvertrag sowie folgende AGB. Ein Angebot der InnoWi gilt für 30 Tage, soweit nicht anders angegeben. Ist innerhalb der 30 Tage kein Vertragsabschluss erfolgt, ist InnoWi an das Angebot nicht mehr gebunden.

1.2 Vertragsgrundlage sind der Auftrag und ggf. dessen Anlagen sowie ausschließlich unsere AGB; andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

1.3 Die InnoWi ist berechtigt, sich zur Durchführung der Leistung Dritter zu bedienen.

1.4 Eine Gewähr auf Vollständigkeit und Richtigkeit kann für die Leistungen von InnoWi nicht übernommen werden. Insbesondere kann in der Regel nicht überprüft werden, ob die zugrundeliegenden Informationen Dritter, z. B. Datenbanken der Markenämter, vollständig und richtig sind. Eine Gewähr kann somit auch nicht für die Freiheit von entgegenstehenden älteren Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen übernommen werden, die zum Zeitpunkt der Recherche nicht oder noch nicht veröffentlicht wurden, oder die auch ohne Eintragung von Schutzrechten des Auftraggebers entgegenstehen können. Die Recherche sowie die Empfehlung werden jedoch mit größter Sorgfalt und Genauigkeit durchgeführt.

1.5 Die Prüfung des Einzelfalls beschränkt sich v.a. auf die wissenschaftlichen/technischen, betriebswirtschaftlichen oder allgemeinen rechtlichen Aspekte. InnoWi bietet keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls für Nichtgesellschafter an im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG), sondern gibt dem Auftraggeber bei Bedarf schnell umsetzbare und einfache verständliche allgemeine rechtliche Hinweise, es sei denn, es handelt sich ausnahmsweise um zulässige Rechtsberatung, v.a. um wissenschaftliche Gutachten nach § 2 RDG, Fördermittelberatung nach § 5 RDG oder die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben nach § 8 RDG. Im Übrigen erhält der Auftraggeber eine rechtliche einzelfallbezogene Einschätzung des Rechercheergebnisses von einer Rechts- oder Patentanwaltskanzlei. Eine geeignete Kanzlei ist unter www.rechtsanwaltsregister.org oder https://www.patentanwaltsregister.de zu finden.

§ 2 Pflichten des Auftraggebers

2.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Zusammenarbeit, soweit diese zur Durchführung des Vertrages angemessen ist. Insbesondere verpflichtet er sich im Rahmen des Zumutbaren dazu, alle erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig, rechtzeitig und inhaltlich zutreffend zur Verfügung zu stellen. Die InnoWi ist nicht verpflichtet die zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen.

2.2 Falls die vereinbarten Leistungen der InnoWi nicht die Datensicherung umfassen, gilt zusätzlich Folgendes: Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber verpflichten sich, die Daten nach dem jeweiligen Stand der Technik zu sichern und möglichst den jeweils aktuellsten Programmstand einzuarbeiten.

§ 3 Beendigung des Vertrages

3.1 Der Auftrag endet

– durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit,
oder

– durch Kündigung seitens einer der Vertragsparteien gemäß Ziffer 3.2 bzw. 3.3,
oder

durch Erbringung der vereinbarten Leistung. Hat die InnoWi die vereinbarte Leistung erbracht, so teilt sie dies der Auftraggeberin oder Auftraggeber in vereinbarter Form mit.

3.2 Ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Vertrag kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von 6 Wochen schriftlich per Einschreiben mit Rückschein gekündigt werden.

3.3 Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB bleibt unberührt.

§ 4 Haftung

4.1 InnoWi haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Serviceanbieter, seine gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten sowie sonstigen Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden.

4.2 InnoWi haftet unbeschränkt für vorsätzlich ode­r fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch den Serviceanbieter, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

4.3 InnoWi haftet unbeschränkt für Produkthaftungsschäden gemäß den Regelungen im Produkthaftungsgesetz.

4.4 InnoWi haftet im Falle und im Umfang einer von ihm übernommenen Garantie.

4.5 InnoWi haftet für Schäden aus der Verletzung von Kardinalpflichten durch den Serviceanbieter, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Kardinalpflichten sind Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsge­mäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen, auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.

4.6 Wenn InnoWi diese Kardinalpflichten leicht fahrlässig verletzt hat, ist ihre Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, der für InnoWi zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbar war.

4.7 Hinsichtlich des Verlusts von Daten bei leichter Fahrlässigkeit der InnoWi gilt Folgendes: Falls InnoWi die Auftraggeberin oder  den Auftraggeber in die Datensicherung ordnungsgemäß eingewiesen hat und die vereinbarten Leistungen der InnoWi nicht die Datensicherung der Auftraggebenden umfassen, wird die Haftung der InnoWi bei Datenverlust auf die Wiederherstellung ordnungsgemäß gesicherter Daten beschränkt; gehört der Schutz vor Datenverlust zu den Kardinalpflichten, wird die Haftung der InnoWi bei Datenverlust auf den Schaden beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung entstanden wäre. Die sonstigen Haftungsbestimmungen in den Ziffern 1-6 bleiben davon unberührt.

4.8 Eine weitergehende Haftung der InnoWi besteht nicht.

§ 5 Schutz des geistigen Eigentums

Die Urheberrechte an den von der InnoWi und ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie beauftragten Dritten geschaffenen Werken (z.B. Recherchen, Gutachten, Berichte, Analysen) und die sonstigen geistigen Eigentumsrechte verbleiben bei der InnoWi. Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Auftrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, das geistige Eigentum ohne Zustimmung des Auftragnehmers zu vervielfältigen und zu verbreiten.

§ 6 Verschwiegenheitspflicht

Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekanntwerdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet oder die klar erkennbar vertraulich sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, die Informationen sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt.

§ 7 Vergütung und Zahlungsbedingungen

7.1 Die Vergütung bemisst sich nach dem mit den Auftraggebenden vereinbarten Entgelt. Für abrechenbare Tätigkeiten, die sich aus der Vereinbarung nicht ergeben, gilt im Zweifelsfalle der übliche Stundensatz (§612 und §632 BGB). Die Abrechnung der Leistungen erfolgt vierteljährlich, wenn keine andere Vereinbarung getroffen wurde.

7.2 Die Vergütung und sonstige in Rechnung gestellte Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Leistungserstellung.

7.3 Der Rechnungsbetrag ist ohne jede Abzüge im Zweifel 14 Tage nach Rechnungsstellung zu begleichen. Bei Zahlungsverzug kann die InnoWi Verzugszinsen in Höhe von 5% in Rechnung stellen. Der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

§ 8 Sonstiges

8.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist bei Verträgen mit Kaufleuten der Sitz der InnoWi.

8.2 Die Vertragspartner vereinbaren, bei allen Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, Vertragserweiterungen oder -ergänzungen, die sie nicht untereinander bereinigen können, vor Klageerhebung die Schlichtungsstelle der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik (www.dgri.de/) anzurufen, um den Streit nach deren dann gültiger Schlichtungsordnung in der zum Zeitpunkt der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gültigen Fassung ganz oder teilweise, vorläufig oder endgültig zu bereinigen. Die Verjährung für alle Ansprüche aus dem streitigen Lebenssachverhalt ist ab dem Schlichtungsantrag bis zum Ende des Schlich­tungsverfahrens gehemmt; § 203 BGB gilt entsprechend. Sollte es in dem Schlichtungsverfahren nicht zu einer tragfähigen Lösung kommen, so steht es beiden Vertragspartnern frei, ein zuständiges Gericht anzurufen. Die Vertragspartner sind allerdings nicht gehindert, ein gerichtliches Eilverfahren, insbesondere ein Arrest- oder einstweiliges Verfügungsverfahren durchzuführen.

Stand: 08.12.2022

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Fahrenheitstraße 1 | 28359 Bremen