Alles Wichtige zum Gebrauchsmuster
Das Verfahren beim Gebrauchsmusterschutz ist deutlich einfacher und schneller als das Patentverfahren. Nach der Eintragung in das Register tritt das Schutzrecht automatisch in Kraft. Allerdings ist das Gebrauchsmuster im Unterschied zum Patent ein ungeprüftes Schutzrecht und birgt daher verschiedene Fallstricke.
Im Folgenden beantworten wir gängige Fragen im Zusammenhang mit dem Gebrauchsmuster. Individuelle Anliegen klären wir gerne im Rahmen einer persönlichen (kostenlosen) Erstberatung. Sprechen Sie uns an!

Was unterscheidet das Gebrauchsmuster vom Patent?
Das Gebrauchsmuster ist ein ungeprüftes Schutzrecht. Das heißt, anders als bei der Patentanmeldung werden nur die formalen Voraussetzungen, jedoch nicht die Schutzrechtsvoraussetzungen Neuheit, erfinderische Höhe und gewerbliche Anwendbarkeit vom Patentamt überprüft. So kann ein Gebrauchsmuster oft bereits wenige Wochen nach der Anmeldung im Register eingetragen werden.
Kurzum: Der Gebrauchsmusterschutz ist einfacher und kostengünstiger zu erreichen als der Patentschutz. Auf der anderen Seite ist das Risiko jedoch deutlich höher, dass ein angemeldetes Gebrauchsmuster von Dritten angegriffen und möglicherweise gelöscht wird. Denn im Löschungs- oder Verletzungsverfahren erfolgt die Prüfung des Gebrauchsmusters nachträglich.
Gebrauchsmuster vs. Patent:
- Prüfverfahren des Patents (Neuheit, erfinderische Höhe und gewerbliche Anwendbarkeit) entfallen
- es existiert keine europäische oder internationale Gebrauchsmusteranmeldung
- der Gebrauchsmusterschutz gilt für 10 Jahre – beim Patent sind es 20 Jahre
- Herstellungs- und Arbeitsverfahren lassen sich nicht als Gebrauchsmuster schützen (wohl aber als Patent)
Was kann als Gebrauchsmuster geschützt werden?
Wie beim Patent können alle technischen Erfindungen als Gebrauchsmuster geschützt werden. Nicht schutzfähig sind jedoch Verfahren (Herstellungs- und Arbeitsverfahren, Messvorgänge usw.). Ansonsten gelten die Einschränkung entsprechend der Vorgaben beim Patent.
Wann ist eine Gebrauchsmusteranmeldung für mich sinnvoll?
Die Frage „Gebrauchsmuster oder Patent?“ sollte wohl überlegt sein. Ein Gebrauchsmuster kann z. B. als Ergänzung zu einer Patentanmeldung genutzt werden, wenn im Patentverfahren noch keine Erteilung erfolgt ist. Dazu kann von der bestehenden Patentanmeldung eine eigenständige Gebrauchsmusteranmeldung abgezweigt werden. Damit hat Ihre Erfindung den vollen Schutz (Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche), unabhängig vom Verlauf des Patenterteilungsverfahrens.
Ein weiterer Grund kann die bereits erfolgte Veröffentlichung sein, die einem Patent entgegensteht. Beim Gebrauchsmuster gilt die sogenannte Neuheitsschonfrist, sofern Sie Ihr Gebrauchsmuster innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung Ihrer Erfindung anmelden.
Tatsache ist aber auch – die Abwägung einer Anmeldung von Patent oder Gebrauchsmuster erfordert umfangreiche Schutzrechtskenntnisse. Gerne beraten wir Sie hierzu persönlich und individuell.
Was gehört zur Gebrauchsmusteranmeldung?
Zur Gebrauchsmusteranmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) benötigen Sie das korrekt und vollständig ausgefüllte Antragsformular. Darin enthalten sind:
- eine kurze und genaue Bezeichnung Ihrer Erfindung
- eine Beschreibung des Gegenstandes
- mindestens einen oder auch mehrere Schutzansprüche
- gegebenenfalls Zeichnungen
Außerdem muss sowohl für die Patent- als auch für die Gebrauchsmusteranmeldung innerhalb von drei Monaten nach Einreichung die Anmeldegebühr gezahlt werden, anderenfalls gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
Weitere Informationen und Hilfen zur Beantragung eines Gebrauchsmusters erhalten Sie im Merkblatt für Gebrauchsmusteranmelder des DPMA.
Ist eine Gebrauchsmusterrecherche sinnvoll?
Ein Gebrauchsmuster wird ohne ausführliche Prüfung auf Neuheit und erfinderischen Schritt vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in das Register eingetragen. Darum ist es oft fraglich, ob ein eingetragenes Gebrauchsmuster tatsächlich die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, denn erst im Streitfall wird ermittelt, ob das Gebrauchsmuster tatsächlich rechtsbeständig ist. Daher sollte vor der Anmeldung dringend der „Stand der Technik“ recherchiert werden, um später hohe Kosten wie z. B. Anwalts- und Gerichtsgebühren sowie – schlimmstenfalls – Schadensersatzforderungen zu vermeiden.
Wir unterstützen Sie gerne bei einer begleiteten Recherche direkt bei uns im Rechercheraum oder virtuell. (z. B. via Microsoft Teams).
Was kostet die Gebrauchsmusteranmeldung?
Die Anmeldegebühr eines Gebrauchsmusters liegt derzeit (Stand 2022) bei 40 Euro, eine elektronische Anmeldung kostet 30 Euro. Für die Ausarbeitung der Anmeldeschrift und der Schutzansprüche durch eine Patentanwältin oder einen Patentanwalt kommen entsprechende Anwaltsgebühren hinzu.
Für die Aufrechterhaltung des Gebrauchsmusters werden jeweils nach drei, sechs und acht Jahren Gebühren fällig. Versäumen Sie die entsprechende Aufrechterhaltungsgebühr zu zahlen, wird das Gebrauchsmuster aus dem Register gelöscht.
Die gewerblichen Schutzrechte im Überblick
Die gewerblichen Schutzrechte dienen der Sicherung von geistigem Eigentum (auch; Intellectual Property – IP). Die folgende Tabelle bietet einen guten Überblick über deren Unterscheidung. Gerne erarbeiten wir gemeinsam mit Ihnen eine Schutzrechtsstrategie entsprechend Ihres Bedarfes. Sprechen Sie uns an!
Patent | Gebrauchsmuster | Design | Marken | |
---|---|---|---|---|
Was schützt es | Technische Erfindungen | Technische Erfindungen (außer Verfahren) | Äußere Erscheinung eines Erzeugnisses (auch digital) | Marken für Waren oder Dienstleistungen |
Erfordernisse für den Schutz | neu, erfinderisch (über den Stand der Technik hinausgehend) gewerblich anwendbar | neu, erfinderisch (über den Stand der Technik hinausgehend), gewerblich anwendbar | neu, Eigenart (muss sich vom bestehenden abheben) | Unterscheidungskraft, keine reine Beschreibung |
Amtliche Prüfung | Einhaltung aller Schutzerfordernisse | formelle Prüfung, keine Prüfung der Neuheit | formelle Prüfung der Anmeldung, Designfähigkeit. Keine Prüfung der Neuheit | Formelle Prüfung der Anmeldung, Prüfung der Unterscheidungskraft |
Beginn des Schutzes | rückwirkend (auf den Tag der Anmeldung) mit der Veröffentlichung der Erteilung im Patentblatt | rückwirkend (auf den Tag der Anmeldung) mit der Eintragung in das Register | rückwirkend (auf den Tag der Anmeldung) mit der Eintragung in das Register | rückwirkend (auf den Tag der Anmeldung) mit der Eintragung in das Register |
Schutzdauer maximal | 20 Jahre | 10 Jahre | 25 Jahre | unbegrenzt verlängerbar (alle 10 Jahre) |