Alles Wichtige zum Sortenschutz
Kartoffelsorten wie Linda, Annabelle oder auch die Apfelsorten Elstar und Golden Delicious kennt fast jede:r. Sie unterliegen dem Sortenschutz und sind das geistige Eigentum an Pflanzenzüchtungen. Beantragt wird der Schutz beim Bundessortenamt, die Grundlage hierfür bietet das Sortenschutzgesetz.
Der Sortenschutz hat die Wirkung, dass allein die Sortenschutzinhaber:innen berechtigt sind, die Pflanzen, Pflanzenteile einschließlich Samen der geschützten Sorte zu gewerblichen Zwecken zu erzeugen, einzuführen, aufzubewahren oder zu nutzen.
Nachfolgend finden Sie die häufigsten Fragen und Antworten zum Thema Sortenschutz. Ergänzend berät Sie das erfahrene InnoWi Team gerne auch ganz persönlich zu dieser Schutzrechtsart. Sprechen Sie uns an!

Für wie lange gilt der Sortenschutz?
Die Dauer des Sortenschutzes beträgt 25 Jahre; bei Hopfen, Kartoffel, Rebe und Baumarten sind es 30 Jahre.
Wie wird die Sortenzulassung erteilt?
Voraussetzungen für die Zulassung einer Sorte sind die Unterscheidbarkeit von anderen Sorten sowie die Homogenität und Beständigkeit. Außerdem muss eine eintragbare Sortenbezeichnung vorhanden sein.
Die Prüfung der notwendigen Unterscheidbarkeit erfolgt durch das Sortenschutzamt anhand der Ausprägung von Merkmalen. Vorwiegend handelt es sich dabei um morphologische Merkmale (die äußere Gestalt betreffend) und phänologische (sichtbare) Merkmale, die zwischen den Sorten einer Pflanzenart eine deutliche Unterscheidung aufweisen. Die für die einzelnen Pflanzenarten wesentlichen Merkmale sind in nationalen und internationalen Richtlinien festgelegt.
Die Ausprägung der Merkmale sowie die notwendige Beständigkeit dieser Merkmale wird durch Anbau im Freiland oder Gewächshaus oder durch ergänzende Untersuchungen im Labor erfasst. Entweder direkt beim Sortenschutzamt oder gemeinsam mit den Züchterinnen und Züchtern.
Gibt es Unterschiede zwischen Nutzpflanzen und Zierpflanzen?
Ja: Bei landwirtschaftlich genutzten Pflanzenarten muss die neue Pflanzensorte auch einen landeskulturellen Wert haben. Das bedeutet, sie muss Eigenschaften besitzen, die gegenüber bereits zugelassenen Sorten eine deutliche Verbesserung für den Pflanzenbau erwarten lässt. Dazu werden die im Anbau und im Labor geprüften Anbau-, Resistenz-, Ertrags-, Qualitäts- und Verwendungseigenschaften betrachtet und bewertet (Wertprüfung).
Die Wertprüfung erfordert bei den meisten Arten einen zwei- bis dreijährigen Anbau. Die Prüfungen werden je nach Pflanzenart an zehn bis 20 Stellen des Bundessortenamtes, der Länder, der Züchterinnen und Züchter und anderen Institutionen angelegt.
Wie viele neue Sorten werden jährlich zugelassen?
Von jährlich insgesamt etwa 900 angemeldeten Sorten landwirtschaftlicher Arten werden von den Sortenausschüssen des Bundessortenamtes etwa 20 Prozent zugelassen und in die Sortenliste eingetragen.
Bei Gemüse wird für etwa 30 Sorten pro Jahr die Zulassung beantragt. Bei Zierpflanzensorten ist eine Zulassung möglich, diese ist jedoch nicht Voraussetzung für den Vertrieb.
Wann steht eine Sortenbezeichnung einer Markeneintragung entgegen?
Markenanmeldungen für Pflanzen und Saatgut, werden vom Amt zurückgewiesen, wenn die Marke aus einer eingetragenen Sortenbezeichnung besteht. Hierzu zählen auch abgelaufene oder aufgegebene Sortenbezeichnungen.
Beispiel: „Antonio“ ist eine eingetragene Sortenbezeichnung für Paprikaschoten. Die Marke „Antonio“ dürfte demnach nicht für Paprikaschoten eingetragen werden.
Weitere Informationen stellt das Bundessortenamt zur Verfügung.