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Warum sich Designschutz lohnt

Der Begriff ‘Design’ betrifft die äußere Erscheinungsform eines industriell oder hand­werklich hergestellten Erzeugnisses. Es umfasst insbesondere Linien, Konturen, Farben, Gestalt, Textur und/oder Materialien des Produkts selbst oder seiner Verzierung. Geschützt werden können sowohl zweidimensionale Designs – etwa Muster, Grafiken oder Flächenstrukturen – als auch dreidimensionale Designs wie Formen von Produkten, Verpackungen oder Bauteilen.

Das rechtliche Instrument des Designschutzes, teilweise auch noch als Geschmacks­musterschutz, bezeichnet dient der Absicherung kreativer Leistungen in der Produkt­gestaltung und verleiht dem Inhaber ein ausschließliches Recht an der optischen Erscheinung seines Erzeugnisses.

Gerade für Gründungsinteressierte, Start-ups und Unternehmen in einer frühen Entwicklungsphase bietet der Designschutz zwei strategische Vorteile:

  • Eine Designanmeldung bietet im Vergleich zu anderen Schutzrechten, wie Patent oder Marke, eine besonders kosteneffiziente Möglichkeit zur Absicherung.
  • Zudem besteht eine gesetzliche Neuheitsschonfrist von 12 Monaten. D.h. selbst wenn ein Produktdesign bereits öffentlich präsentiert wurde – etwa im Rahmen eines Pitch-Decks, auf Messen oder auf der eigenen Website – kann innerhalb eines Jahres noch eine Designanmeldung erfolgen.
Schutzrechts Know-how und Technologietransfer | InnoWi Patent- und Markenzentrum Bremen

Es wird ein Design ge­schützt, das neu ist und Eigenart hat.

Welche Voraussetzungen muss ein Design erfüllen?

Damit ein Designschutz beansprucht werden kann, müssen zwei zentrale Schutzvoraussetzungen erfüllt sein:

Neuheit: Ein Design gilt als neu, wenn vor dem Anmeldetag (bzw. dem Prioritätstag) kein identisches Design der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Ein Design wird als identisch angesehen, wenn sich nur unwesentliche Unterschiede ergeben. Bereits vor der Einreichung einer Designanmeldung veröffentlichte oder beworbene Produkte können die Neuheit gefährden. Es besteht jedoch eine Neuheitsschonfrist von 12 Monaten bezogen auf die erste eigene(!) Veröffentlichung.

Eigenart: Ein Design besitzt Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es bei einem informierten Benutzer hervorruft, von dem anderer bereits bestehender Designs unterscheidet. Dabei kommt es auf den Gestaltungsspielraum an, der je nach Produktart unterschiedlich groß sein kann.

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Was kann nicht als Design geschützt werden?

Das rechtliche Instrument des Design- bzw. Geschmacksmusterschutzes ist nicht für alle Designs zugänglich. Nicht schutzfähig sind etwa Designs, die

  • ausschließlich durch ihre technische Funktion bedingt sind (z.B. die Form einer Sprungfeder),
  • gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen (z.B. Symbole mit verfassungswidriger Bedeutung),
  • bestimmte amtliche Kennzeichen enthalten (z. B. Wappen, Flaggen, Hoheitszeichen),
  • Merkmale aufweisen, die zur exakten Verbindung mit einem weiteren Produkt erforderlich sind (z.B. Verbindungselemente eines Staubsaugerschlauchs).

Auch rein ideelle, künstlerische oder konzeptionelle Ideen ohne konkrete Formgebung sind nicht über den Designschutz abdeckbar – hierfür kann aber das Urheberrecht relevant sein, wenn ein Werkcharakter im Sinne des § 2 UrhG vorliegt. Mit anderen Worten sind Grundideen (z.B. ein Mode-Trend) als Design nicht schutzfähig, konkrete Ausführungen (z.B. ein Bekleidungsstück) hingegen schon.

Wer kann Designs anmelden?

Grundsätzlich kann jede natürliche oder juristische Person ein Design anmelden, unabhängig davon, ob es sich um eine Privatperson, ein Unternehmen oder eine öffentliche Einrichtung handelt. Auch mehrere Personen oder Organisationen können gemeinsam als Anmelder auftreten. Entscheidend ist, dass der Anmelder entweder selbst Gestalter des Designs ist oder dessen Rechte vom tatsächlichen Gestalter rechtswirksam übertragen wurden. In Unternehmen erfolgt die Gestaltung von Produkten häufig durch angestellte Designer oder Entwickler. In solchen Fällen steht das Recht auf Anmeldung in der Regel dem Arbeitgeber zu, sofern das Design im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit geschaffen wurde. Bei Auftragsarbeiten sollte vertraglich klar geregelt werden, wem die Schutzrechte zustehen.

Für die Anmeldung eines Designs ist nicht zwingend eine Rechtsanwalts- oder Patentanwaltskanzlei zu beauftragen. Die Anmeldeformulare können auch selbst ausgefüllt und beim Amt eingereicht werden – das geht in vielen Fällen auch digital. Doch eine fachkundige Begleitung kann helfen, das Risiko einer eingeschränkten späteren Durchsetzbarkeit des Designschutzes zu minimieren.

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Welche Rechte vermittelt ein eingetragenes Design?

Ein eingetragenes Design verleiht dem Inhaber das ausschließliche Recht, das geschützte Design zu nutzen und Dritten die kommerzielle Nutzung der eigenen Gestaltung ohne Zustimmung zu untersagen. Insbesondere betrifft dies Herstellung, Angebot, Vertrieb, Einfuhr und Ausfuhr von Erzeugnissen, die das Design enthalten oder nachahmen, durch Dritte. Somit resultiert ein Schutz gegen Anbieter und Inverkehrbringer von Plagiaten in dem Land, für das das Design vom zuständigen Amt eingetragen wurde. Dem Inhaber eines eingetragenen Designs biete sich zudem die Möglichkeit zur Lizenzvergabe oder Übertragung (Verkauf) an Dritte.

Wichtig zu wissen: Ein Designschutzrecht gewährt nur Schutz im jeweiligen Land bzw. in der jeweiligen Region, für das bzw. für die es angemeldet wurde. Ein eingetragenes deutsches Design gilt somit nur in den Grenzen der Bundesrepublik Deutschland. Wichtig ist, zu entscheiden, ob für das eigene Geschäftsmodell ein nationaler Designschutz ausreicht oder ob auch in weiteren Ländern angemeldet werden soll.

Wie erfolgt die Anmeldung eines Designs?

Die Anmeldung eines Designs ist grundsätzlich ein formalisierter Vorgang, der beim zuständigen Amt vorgenommen wird – in Deutschland beispielsweise beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder auf europäischer Ebene beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). Ein typischer Ablauf beinhaltet folgende Aspekte:

Vorbereitung der Designanmeldung:

  • Eine Recherche nach bestehenden Designs kann sinnvoll sein, um zu klären, ob das anzumeldende Design neu ist. (Neuheitsschonfrist bezogen auf eigene Veröffentlichungen beachten!)
  • Das Design muss in Form von bildlichen Darstellungen eingereicht werden. Diese sollten klar, vollständig und einheitlich sein. Zugelassen sind z. B. Fotografien, CAD-Darstellungen oder technische Zeichnungen in verschiedenen Ansichten.
  • Zum Design muss eine Erzeugnisangabe gewählt werden (z. B. „Leuchte“, „Stuhl“, „Verpackung“).
  • Es muss geklärt werden, wer Anmelder des Designs sein wird (eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen) und wer die Anmeldung vornimmt (z.B. über eine Kanzlei).
  • Kommt eine Sammelanmeldung in Frage? Mehrere Designs können – sofern sie zur gleichen Locarno-Klasse gehören – gemeinsam in einer Sammelanmeldung eingereicht werden. Dies spart Gebühren.

Einreichung der Anmeldung beim zuständigen Amt:

Die Anmeldung kann in der Regel elektronisch oder in Papierform bei den zuständigen Ämtern eingereicht werden. Neben den ausgefüllten Anmeldeformularen sind die Darstellungen des Designs und die Erzeugnisangabe erforderlich. Auch kann beantragt werden, dass die Veröffentlichung der Designanmeldung in den amtlichen Registern aufgeschoben werden soll (maximal 30 Monate, z. B. für zunächst geheime Produktentwicklungen). Nach Einreichung erhält der Anmelder eine Eingangsbestätigung. Zudem muss die Anmeldegebühr entrichtet werden.

Prüfung und Eintragung durch das Amt:

Die Ämter prüfen bei einer Designanmeldung nicht die materielle Schutzfähigkeit (z. B. ob das Design tatsächlich neu ist oder Eigenart besitzt). Es handelt sich um eine formale Prüfung, bei der kontrolliert wird, ob:

  • Die Unterlagen vollständig und formal korrekt sind,
  • die Darstellungen geeignet sind, den Schutzgegenstand eindeutig zu erkennen,
  • die Gebühren entrichtet wurden – sonst gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird das Design eingetragen und im Designregister veröffentlicht – z.B. im Register des DPMA oder im DesignView des EUIPO. Die rechtliche Wirkung beginnt ab dem Tag der Eintragung in das entsprechende Designregister.

Verlängerung der Schutzdauer:

Ein eingetragenes Design ist zunächst für eine Schutzdauer von 5 Jahren gültig. Der Schutz kann jeweils um weitere 5 Jahre verlängert werden – bis zu einer maximalen Gesamtlaufzeit von 25 Jahren. Die Verlängerung erfolgt durch fristgerechte Zahlung der entsprechenden Gebühren. Wird ein eingetragenes Design nicht durch Gebühreneinzahlung verlängert oder ist die maximale Laufzeit von 25 Jahren erreicht, fällt das Design in die Gemeinfreiheit und kann von Dritten frei genutzt werden.

Besonderheit: Nicht-eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Innerhalb der Europäischen Union besteht neben dem eingetragenen Designschutz auch die Möglichkeit eines automatischen Schutzes durch das sogenannte nicht-eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Die rechtliche Grundlage für diese Schutzform findet sich in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002. Diese besondere Schutzform entsteht, ohne dass eine Anmeldung erforderlich ist, allein durch die erstmalige Veröffentlichung eines Designs innerhalb der EU.

Der Schutz tritt automatisch mit dem Tag der Offenbarung ein, etwa durch die Präsentation auf einer Messe, die Veröffentlichung in einem Katalog oder durch die öffentliche Zugänglichmachung auf einer Website, die sich an den europäischen Markt richtet. Im Streitfall muss nachgewiesen werden, wann und in welchem Umfang das Design erstmals veröffentlicht wurde.

Das nicht-eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster gewährt dem Rechtsinhaber für einen Zeitraum von maximal drei Jahren unionsweiten Schutz gegen die bewusste Nachahmung seiner Gestaltung. Da keine Eintragung erfolgt, ist das nicht-eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster besonders attraktiv für kurzlebige Produktzyklen, etwa in der Modebranche, oder bei saisonalen Konsumgütern. Das nicht-eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann somit in bestimmten Situationen eine sinnvolle Zwischenlösung darstellen kann – es ist jedoch ungeeignet, wenn es darum geht, langfristige Exklusivrechte zu sichern.

Gut zu wissen: InnoWi hat gemeinsam mit der Hochschule für Künste Bremen (HfK Bremen) die Plattform madeby entwickelt, auf der die Designentwicklungen der Studierenden veröffentlicht werden. Die Idee: Durch die Veröffentlichung der Designs auf der madeby-Plattform erhalten diese automatisch den dreijährigen Schutz des „nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters“ innerhalb der EU.

Designschutz als Ergänzung zu Patenten und Marken

Der Designschutz nimmt im System der gewerblichen Schutzrechte eine eigenständige, jedoch strategisch äußerst sinnvolle Rolle ein – insbesondere in Kombination mit Patenten und Marken. Während Patente technische Erfindungen und Marken Herkunftskennzeichen wie Namen, Logos oder Slogans schützen, bezieht sich der Designschutz ausschließlich auf die äußere Gestaltung eines Produkts oder eines Teils davon. In der Praxis überschneiden sich diese Schutzrechtsarten häufig, da viele innovative Produkte sowohl technische als auch gestalterische Merkmale aufweisen und zudem unter einem bestimmten Markenzeichen vertrieben werden. Erst das Zusammenspiel dieser Schutzrechte schafft einen ganzheitlichen Schutzrahmen, der es ermöglicht, Nachahmer umfassend abzuwehren.

Zudem bietet der Designschutz in Fällen, in denen weder eine technische Schutzfähigkeit noch ein unmittelbarer Markenbezug besteht, oft die einzige Möglichkeit eines formalisierten Schutzrechts. Er kann daher gezielt Lücken schließen, etwa bei rein ästhetischen Innovationen, für deren Schutz das Urheberrecht nicht greift oder bei denen die Voraussetzungen für eine patentrechtliche Absicherung nicht erfüllt sind. Auch gegenüber Mitbewerbern, die sich an die technische Funktion eines Produkts nicht heranwagen, wohl aber dessen äußere Gestaltung kopieren, bietet der Designschutz eine effektive Handhabe. Nicht zuletzt ist der Designschutz auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten in der Frühphase eines unternehmerischen Vorhabens attraktiv – die Anmeldegebühren sind vergleichsweise niedrig.

Ergänzende Informationen finden Sie auch in der Informationsbroschüre „Designs“ des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA). Download | 234 KB

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